1. Die Räume sind ausschließlich für physische Personen bestimmt, die ein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen nachweisen können, bei dem die Räume realisiert werden, oder mit Unternehmen, die mit dem Unternehmen verbunden sind oder von ihm kontrolliert werden, oder Unternehmen, mit denen eine vertraglich vereinbarte Kooperationen besteht oder sonstigen Unternehmen, die eine Tätigkeit im selben Gewerbegebiet ausüben oder in einem Gewerbegebiet, das an das betreffende Gewerbegebiet angrenzt.
2. Die Räume sind für die zeitweilige Unterbringung bestimmt. Sie dürfen maximal für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von den Personen laut Absatz 1 genutzt werden, mit folgenden Einschränkungen:
a) als Domizil, das nicht die Eigenschaften eines festen Domizils aufweist. Bewohnt eine Person den Raum durchgehend, so darf ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten nicht überschritten werden, der weder verlängert noch erneuert werden kann;
b) Beschäftigte mit Lehrvertrag dürfen die Räume für die gesamte Geltungsdauer des Lehrvertrags besetzen.
3. Der Arbeitgeber muss der zuständigen Gemeinde im Voraus mitteilen, dass er die Unterkünfte seinem Personal zur Verfügung stellt.