1. Schäden durch Großraubtiere müssen innerhalb von 24 Stunden an das Amt für Jagd und Fischerei oder an die örtlich zuständigen Forststationen gemeldet werden, welche die Schäden vor Ort überprüfen und im vollständig ausgefüllten Vordruck bestätigen.
2. Der Beihilfeantrag ist auf dem vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordruck abzufassen und bei diesem einzureichen, wobei die im Vordruck angeführten Unterlagen beizulegen sind.
3. Für die Entgegennahme der Beihilfeanträge gilt Folgendes:
a) Anträge für Verhütungsmaßnahmen werden vom 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres entgegengenommen. Die Anträge müssen auf jeden Fall vor Beginn der Verwirklichung der Maßnahmen eingereicht werden;
b) Anträge für Beihilfen für getötete, vermisste und verletzte Nutztiere werden ganzjährig entgegengenommen.