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Beschluss vom 23. Februar 1998, Nr. 591
Richtlinien betreffend die Führung, die Tätigkeit und das Personal der Landesnotrufzentrale (abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 41 vom 17.02.2000 , Nr. 3871 vom 05.11.2001 und Nr. 2532 vom 28.07.2003)

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3. Aufgaben des Lenkungsausschusses

3.1 Der Lenkungsausschuss ist zuständig für:

a) das Erarbeiten der Richtlinien für die Ausübung der Tätigkeit der Landesnotrufzentrale, sowie für die Koordinierung der Alarm- und Einsatzpläne aller beteiligten Behörden und Rettungsorganisationen,

b) das Festlegen der Aufgaben der Landesnotrufzentrale,

c) den Vorschlag bezüglich des Personalbedarfes,

d) das Erstellen der Richtlinien betreffend die Koordinierung mit der Landeswarnzentrale und mit anderen Diensten,

e) die Begutachtung des Ausbildungsprogrammes für das Personal der Landesnotrufzentrale,

f) Gutachten für die Ausstattungsprogramme der Landesnotrufzentrale,

g) die Begutachtung der Konzepte und Programme für die Betriebstechnik der Landesnotrufzentrale,

h) die Begutachtung der Finanzplanung der Landesnotrufzentrale,

3.2 Die Befugnisse gemäß den Buchstaben a), b) und d) des vorhergehenden Absatzes werden in Form eines Voschlages der Landesregierung für deren Genehmigung unterbreitet.