1. Beihilfen werden für Maßnahmen zur Verhütung von Schäden an Bienenständen durch Braunbären gewährt.
2. Beihilfen werden für die Beseitigung folgender Schäden durch geschützte Wildtiere gewährt bei:
a) getöteten Nutztieren im Ausmaß von 100%,
b) vermissten Nutztieren infolge von Angriffen durch Großraubtiere im Ausmaß von 100%,
c) verletzten Nutztieren durch Angriffe von Großraubtieren (Tierarztkosten) im Ausmaß von 100%,
d) Schäden an Bienenständen im Ausmaß von 100%,
e) sonstige Schäden durch Großraubwild außer durch Autounfälle im Ausmaß von 100%,
f) Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Ausmaß von 80%.
3. Die Beträge verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer.