(1) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Bei der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist der komplexe Sonderauftrag „UNESCO“ angesiedelt.