1. Schäden durch Großraubwild werden zu 100% vergütet.
2. Werden für getötete, vermisste oder verletzte Nutztiere sonstige Entschädigungen ausbezahlt, wird die Beihilfe um diesen Betrag reduziert.
3. Zur Bewertung des Schadens werden die Einheitspreise ohne Mehrwertsteuer von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung oder bei Fehlen derselben die Richtpreise von in Südtirol anerkannten Beratungsorganisationen herangezogen. Gibt es keine Richtpreise, so können Beihilfen auch auf der Grundlage von Kostenaufstellungen und Ausgabenbelegen gewährt werden.
4. Sofern es sich um besonders hochwertige Zuchttiere handelt, kann der Wert der Tiere unter Zuhilfenahme von Rechnungsbelegen, die den Zuchtwert und den Preis der Tiere untermauern, festgelegt werden.
5. Bei verletzten Tieren muss eine Kopie der Tierarztrechnung dem Ansuchen beigelegt werden.
6. Bei Bienenständen werden zur Bewertung des Schadens die Einheitspreise ohne Mehrwertsteuer von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung herangezogen.
7. Bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen bewertet das zuständige Landesamt der Abteilung Landwirtschaft den Schaden, verfasst ein Erhebungsprotokoll und übermittelt dieses dem Amt für Jagd und Fischerei.