(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.
(2) Die Deckung der aus Artikel 13 Absatz 7 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 5.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.
(3) Die aus Artikel 14 entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtags; sie werden gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, abgedeckt.