(1) Das Personal, welches in der Vergangenheit bei der Landesverwaltung unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt war, kann – auch befristet – wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Lehr- und gleichgestellten Personals erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien auf jeden Fall über die Eintragung in die entsprechende Rangordnung.
(3) Für die Wiederaufnahme sind der Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst sowie das positive Urteil des Direktors oder der Direktorin der betreffenden Organisationseinheit erforderlich. Handelt es sich um Lehr- und gleichgestelltes Personal, das dem Verfahren der Stellenwahl unterliegt, so obliegt die Einschätzung dem für die Aufnahme dieses Personals zuständigen Landesamt.
(4) Bei der Wiederaufnahme in den Dienst haben Vorrang
- das Personal, das die Stelle verloren hat,
- das Lehrpersonal laut Artikel 47,
- Elternteile oder Familienangehörige, die durchgehend Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades betreuen, die eine Behinderung haben und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
- Antragstellende mit unterhaltsberechtigten Kindern,
- Antragstellende, die sich für die Wiederaufnahme umgeschult haben.
(5) Das wieder aufgenommene Personal wird in ein Berufsbild eingestuft, dessen Aufgaben mit jenen übereinstimmen oder jenen ähnlich sind, die bei der Beendigung des Landesdienstes ausgeübt wurden oder in ein Berufsbild derselben oder einer niedrigeren Funktionsebene wie bei Dienstbeendigung, sofern es die geltenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Das in Absatz 4 Buchstabe a) angeführte Personal erhält eine Besoldung, die der bei Dienstbeendigung bezogenen entspricht. Die Besoldung des übrigen wiederaufgenommenen Personals richtet sich nach den Kriterien, die von einer eigenen Kommission der Landesabteilung Personal festgelegt werden. Sofern angebracht und entsprechend begründet, kann bei der Festlegung der Besoldung die für den Einsatzbereich erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden, wobei eine automatische Anerkennung der Dienste ausgeschlossen ist.
(7) Für das wiederaufgenommene Personal kann die übliche Probezeit vorgesehen werden, die für die Aufnahme in den Landesdienst gilt.