1. Zuständige Behörde für die Festlegung des Beginns des Umstellungszeitraums im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Landesabteilung Landwirtschaft. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die entsprechenden Kriterien und Modalitäten fest.