1. Was die Frist für die Freihaltung der Ausläufe nach jeder Belegung bei der Geflügelhaltung im Sinne des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 betrifft, muss eine Ruhezeit von mindestens 40 Tagen eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann.