1. Im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Anbindehaltung bei Kleinbetrieben genehmigt, das heißt Betrieben, welche bis zu 30 Großvieheinheiten (GVE) halten. Zur Berechnung der Großvieheinheiten wird der Jahresdurchschnitt des Viehbestandes herangezogen.