1. Die Mindeststallflächen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden im Anhang III derselben Verordnung festgelegt. Die bei Ziegenställen vorgesehenen Liegenischen, die unterschiedlich hoch angebracht sind, können zur Mindeststallfläche dazugerechnet werden. Diese Flächen müssen nicht mit Einstreu versehen sein.