1. Zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Ökounternehmer gilt für den Unternehmer das Ministerialdekret vom 1. Februar 2012, Nr. 2049, „Bestimmungen für die Umsetzung der Durchführungsverordnung Nr. 426/11 und für die elektronische Meldung der biologischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 834 des Rates vom 28 Juni 2007, in geltender Fassung, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, welche die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufhebt“.
2. Im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Unternehmer, welche vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder an Endnutzer und Endnutzerinnen verkaufen, von der Anwendung des genannten Artikels befreit, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder aufbereiten, nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern und nicht aus einem Drittland einführen und wenn sie solche Tätigkeiten nicht von Dritten ausüben lassen. Unter Lager in Verbindung mit der Verkaufsstelle versteht man ein solches, welches ausschließlich einer bestimmten Verkaufsstelle dient.