1. Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 78 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die für den Unternehmer zuständige Kontrollstelle.
2. Die in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angegebene Frist, innerhalb welcher der Kontrollstelle die Versetzung von Bienenstöcken zu melden ist, darf 10 Tage nicht überschreiten. Wenn ein Unternehmer der Kontrollstelle bereits im Vorfeld einen Wanderplan mit der Angabe der räumlichen und zeitlichen Versetzung der Bienenstöcke in der betreffenden Saison vorlegt, müssen die einzelnen Versetzungen nicht mehr eigens gemeldet werden.