(1) Die Landesregierung erlässt detaillierte und spezifische Regelungen sowie eventuelle Abweichungen von diesen Bestimmungen, falls sie für das Personal der Kindergärten sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration oder für andere gleichgestellte Personalkategorien als zweckmäßig erachtet werden. In Ermangelung dessen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für das gesamte Lehr- und gleichgestellte Personal, einschließlich der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Integration von Kindern und Schülern oder Schülerinnen mit Behinderung.