(1) Bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erfolgt die Bewertung der Nachweise ausschließlich auf der Grundlage von Erklärungen zum Ersatz beeideter Bezeugungsurkunden, Eigenbescheinigungen oder anderen Unterlagen der Bewerber und Bewerberinnen. Sämtliche Unterlagen sind termingerecht einzureichen und müssen geeignet, klar und eindeutig sein, andernfalls werden die Nachweise von der Bewertung ausgeschlossen.