(1) Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe g) hinzugefügt:
„g) Mieter, die eine zugewiesene Wohnung des Wohnbauinstitutes ablehnen, für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Ablehnungsdatum.“
(2) Artikel 20 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11. Die Leistung beträgt 100 Prozent der zugelassenen Kosten für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf 15 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 2,7.“
(3) Nach Artikel 20 Absatz 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 12/bis hinzugefügt:
„12/bis. Die Mitglieder der begünstigten Familiengemeinschaft müssen für die Dauer der jeweiligen Leistungsgewährung den ständigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Südtirol aufweisen. Wird bei laufender Gewährung festgestellt, dass ein oder mehrere Mitglieder ohne triftigen Grund diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, fällt die Körperschaft, ab dem Datum der Feststellung und mit schriftlicher Mitteilung an den Nutzer, für die restliche Dauer der Gewährung und gestützt auf die in ihrem Besitz befindlichen Daten und Informationen eine neue Entscheidung.“