(1) Der Einnahmenvoranschlag für das Finanzjahr 2015 ist gemäß beiliegender Anlage A geändert.
(2) Aufgrund der Änderungen erhöht sich der Betrag der Einnahmen des Haushaltes 2015 um 143.762.653,34 Euro 2).
(1) Der Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 2015 ist gemäß beiliegender Anlage B geändert.
(2) Aufgrund der Änderungen erhöht sich der Betrag der Ausgaben des Haushaltes 2015 um 143.762.653,34 Euro 2).
(1) Die Anlage Nr. 8 des Haushaltsvoranschlages 2015, genehmigt mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12, wird durch die beiliegende Anlage C ersetzt.
(1) Die in den Artikeln 1 und 2 angeführten Änderungen am Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2015 gelten auch für die Veranschlagungen des mehrjährigen Haushaltes 2015-2017.
(2) Der mehrjährige Haushalt 2015-2017 ist, was die Veranschlagungen für den Zweijahreszeitraum 2016-2017 betrifft, gemäß beiliegender Anlage D geändert.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.