(1) Das vorliegende Bereichsabkommen gilt für den Bereich des Personals der Landesverwaltung.
(2) Die im vorliegenden Vertrag enthaltene Regelung beinhaltet die Anwendung von Artikel 3, Absatz 5 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages (BÜKV) zu den Sonderurlauben und Freistellungen aus Gewerkschaftsgründen vom 26. Jänner 2015.
(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind ab 1. April 2015 wirksam.
(1) Das Gesamtkontingent der Stunden für Gewerkschaftsfreistellungen wird jährlich im Sinne von Artikel 3, Absätze 2 und 3 des BÜKV vom 26. Jänner 2015 ermittelt und auf die Gewerkschaftsorganisationen verteilt.
(1) Nicht häufbare Freistellungen werden von den Funktionärinnen und Funktionären der Gewerkschaftsorganisationen zur Ausübung ihres Mandats und zur Teilnahme an den statutarischen und Leitungsgremien beansprucht, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.
(2) Als nicht häufbare Freistellungen gelten bezahlte Freistellungen, die in der Regel nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Arbeitstage dauern. Sie können für einzelne Stunden, für Halbtage oder für ganze Tage beansprucht werden. Zwischen zwei Freistellungen muss eine effektive Dienstleistung garantiert werden, die in der Regel mindestens der Dauer der vorhergehenden Freistellung entspricht. Die Stunden der nicht häufbaren Freistellungen werden vom zugeteilten Stundenkontingent laut Artikel 3 in Abzug gebracht, wobei für jeden Halbtag 3,48 Stunden und für jeden Ganztag 7,36 Stunden berechnet werden. Für das Lehrpersonal werden für Stundenfreistellungen die Koeffizienten gemäß Artikel 23, Absatz 2 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013 angewandt.
(3) Nicht häufbare Freistellungen werden von der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation innerhalb einer angemessenen Frist und grundsätzlich mindestens drei Arbeitstage vor der Freistellung schriftlich beantragt.
(4) An den Schulen sind diese Freistellungen während der Bewertungs- und Prüfungstätigkeiten nicht zugelassen.
(1) Als häufbare Freistellungen gelten bezahlte Freistellungen, die in der Regel für mindestens ein Jahr und jedenfalls über einen längeren Zeitraum beansprucht werden und zu einer wöchentlichen Verminderung der Arbeitsverpflichtung führen. Sie können auch für einen durchgehenden Zeitraum von drei Jahren bis 31. März 2018, und für den Bereich der Landesschulen und Kindergärten bis 31. August 2018 beansprucht werden.
(2) Funktionärinnen/Funktionäre der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können in folgendem Ausmaß in Form von häufbaren Stunden freigestellt werden, wobei ganzjährige Freistellungen in Vollzeit nicht zulässig sind:
(3) Für die effektiv beanspruchten Freistellungen gemäß Absatz 2 werden pro Einheit jährlich 1.976 Stunden vom jeweiligen zugeteilten Stundenkontingent laut Artikel 3 in Abzug gebracht.
(4) Der Antrag um häufbare Freistellungen wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt.
(5) Die im Absatz 2 festgelegten Einheiten an häufbaren Freistellungen können:
(1) Die Landesverwaltung kann auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen für Bedienstete, die im Sinne von Artikel 5 des BÜKV vom 26.01.2015 in einen unbezahlten Wartestand aus Gewerkschaftsgründen versetzt sind, für die Weiterzahlung der beim Land bei Beginn des Wartestandes zustehenden fixen und dauerhaften Entlohnung und die Überweisung der damit zusammenhängenden Sozialabgaben sorgen; die Gewerkschaftsorganisationen sind verpflichtet, der Landesverwaltung alle vorgestreckten Beträge, einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialabgaben und der für diesen Zeitraum angereiften Abfertigung, rückzuvergüten.