(1) Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:
(1) Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung laut Artikel 9 überweisen die Steuersubstitute die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge an die zuständige Gemeinde.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.