(1) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:
„2. Die Bürger und Bürgerinnen der EU-Staaten, welche im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, unterliegen den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.“
(2) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:
„3. Die Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, ständig den Beruf in Südtirol auszuüben, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus.“
(3) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Übertragung eines Bergführers oder eines Bergführeranwärters, der im Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient aufscheint, in das Berufsverzeichnis des Landes Südtirol ist auf Antrag zulässig.“
(4) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 6/bis (Zeitweilige und gelegentliche Tätigkeit)
1. Wer sich von einem anderen EU-Staat nach Südtirol begibt, um zeitweilig und gelegentlich den Beruf laut Artikel 3 auszuüben, meldet dies vorab in beliebiger Form dem zuständigen Landesamt und legt die Dokumente bei, die in den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben sind.
2. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit muss nach der Meldung laut Absatz 1 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol erfolgen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, welche die Gesundheit und Sicherheit der Kunden gefährden können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene.”
(5) Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:
„3. Die Eröffnung von Alpinschulen unterliegt einer Bewilligung, die vom zuständigen Landesrat nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates ausgestellt wird.“
(6) Artikel 21 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Wer die Bezeichnung Bergführer/Bergführerin, Bergführeranwärter/Bergführeranwärterin, Alpinschule oder ähnliche Begriffe benützt, ohne die entsprechende Befähigung bzw. Bewilligung zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1.375 Euro bis 4.113 Euro bestraft. Diese Geldbuße wird auch über jene verhängt, welche die Bezeichnungen laut Artikel 17/ter Absatz 2 verwenden, ohne im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 eingetragen zu sein.“