(1) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
“g) aus einer Erklärung, die von einer in der Berufskammer der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person nach den Modalitäten laut Artikel 15 erstellt wird, aus der nach begründeter Einschätzung hervorgeht, dass das betroffene Gebiet, was die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebes angelangt, nicht durch Erdrutsche, Muren und Lawinen gefährdet ist.“
(2) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
“h) einer Erklärung, die von einer in der Berufskammer der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person nach den Modalitäten laut Artikel 15 erstellt wird, aus der nach begründeter Einschätzung hervorgeht, dass das betroffene Gebiet, was die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebes anbelangt, nicht durch Erdrutsche, Muren und Lawinen gefährdet ist.”
(3) Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
“Artikel 15 Nichtbestehen von Erdrutsch- und Lawinengefahr
1. Bei Verfassen der Erklärungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) müssen außer den morphologischen Zusammensetzungen auch die chronologischen und statistischen Angaben über Erdrutsche und Lawinenabgänge, die im Laufe der Zeit das Gebiet betrafen, berücksichtigt werden. Der Erklärung muss eine von der sachverständigen Person unterzeichnete Geländekarte des Gebietes, im Maßstab von möglichst 1:10.000 und auf jeden Fall nicht kleiner als 1:25.000, beigelegt sein, auf der die Trasse der Linie eingezeichnet ist.
2. Der Bau von Anlagen kann von der Errichtung allfälliger Schutzbauten abhängig gemacht werden, deren guter Zustand erhalten werden muss.
3. Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn es im Falle eines längeren Stillstandes der Anlage jederzeit möglich ist, die Maßnahmen für eine Bergung der Fahrgäste gemäß Bergeplan durchzuführen.
4. Falls aus objektiv nachvollziehbaren Gründen die Schutzbauten laut Absatz 2 nicht binnen einem Jahr fertig gestellt werden können, holt der für Mobilität zuständige Landesrat oder die für Mobilität zuständige Landesrätin eine gutachtliche Stellungnahme bei der gebietsmäßig zuständigen Lawinenkommission laut Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7, ein.“
(4) Der Anhang G zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, wird durch den Anhang A zu diesem Dekret ersetzt.