(1) Diese Verordnung regelt, gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, die Fälle, in denen Flüge, abweichend von den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Verboten, durchgeführt werden können.
(1) Durchgeführt werden können:
(2) Es werden Flugkorridore vorgesehen, welche die Verbindung zwischen angrenzenden Tälern oder Örtlichkeiten ermöglichen. Diese Flugkorridore werden von der Landesregierung festgelegt und folgen in der Regel bereits bestehenden Straßenabschnitten.
(3) Für die Flüge müssen die kürzeste Flugroute und -dauer gewählt werden und die Umweltbelastung muss möglichst gering sein.
(4) In jedem Fall verboten sind das Starten und Landen sowie das Fliegen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen unterhalb von 500 Metern über dem Boden in geschützten Biotopen laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.
(1) Die Errichtung von ständigen Hubschrauberlandeflächen in der Nähe von Naturparken, Natura 2000 Schutzgebieten, Biotopen und Schutzhäusern ist untersagt.
(2) Die Landesregierung bestimmt die ständigen Hubschrauberlandeflächen nach Einholung einer bindenden Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und nach Ermächtigung durch die staatliche Zivilluftfahrtbehörde ENAC.
(1) Die Flüge laut Artikel 2 Absatz 1, sowie die Flugkorridore laut Artikel 2 Absatz 2, die Naturparke und Gebiete mit einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung betreffen, müssen der Landesabteilung Mobilität und dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat mindestens 24 Stunden vor Beginn der Flugtätigkeit gemeldet werden. Die 24 Stunden sind unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Landesämter zu berechnen, damit diesen mindestens ein Arbeitstag für die notwendigen Überprüfungen zur Verfügung steht.
(2) Findet die Flugtätigkeit in Gebieten statt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke ausgewiesen sind, so muss die Meldung auch der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung innerhalb der im vorhergehenden Absatz angeführten Frist, übermittelt werden.
(3) In der Meldung sind anzugeben:
(4) Der Meldung ist eine Kopie der Beauftragung beizulegen.
(5) Die Landesabteilung Mobilität kann jederzeit weitere Unterlagen anfordern.
(1) Im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, gelten als
(1) Bei fehlender, unvollständiger oder verspäteter Meldung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung, werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, verhängt.
(2) Die Verwaltungsstrafen werden vom Direktor der Landesabteilung Mobilität ausgestellt.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2008, Nr. 34, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.