(1) Öffentliche Körperschaften und Privatpersonen, Vereine – auch nicht anerkannte – und alle interessierten Organisationen mit Sitz in Südtirol können dem Sekretariat des Konvents ihr Gesuch auf Beteiligung übermitteln. Form und Fristen für die Gesuchstellung werden mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages festgelegt.
(2) 100 ausgewählte Privatpersonen konstituieren sich in einem Organ, das "Forum" benannt ist, welches regelmäßig über die Arbeiten des Konvents informiert wird und das nach den Modalitäten, wie sie durch den Konvent definiert werden, angehört und befragt wird. Für das „Forum“ registrieren können sich alle in Südtirol ansässigen Personen über 16 Jahren. Die ausgewogene Vertretung der Sprachgruppen und der Geschlechter ist jedenfalls gewährleistet. Das genaue Auswahlverfahren sowie die Details des partizipativen Prozesses werden nach Einbeziehung von Vertretern der Bürgergesellschaft mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Die Wahl der acht Mitglieder des Konvents im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2.
(3) Im Vorfeld und während der Arbeiten des Konvents werden partizipative Veranstaltungen organisiert, mit dem Ziel, die Ideen und Vorschläge der Bevölkerung einzuholen. Diese finden in geeigneter Anzahl auf dem gesamten Landesgebiet statt und richten sich unter Anwendung geeigneter Methoden an unterschiedliche Zielgruppen. Die Details werden mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages gemäß Absatz 2 festgelegt.
(4) Der Konvent kann die Anhörung von Experten zu spezifischen Themen vorsehen.
(5) Die Landtagsabgeordneten haben das Recht, bei den Versammlungen des Konvents das Wort zu ergreifen, Vorschläge zu unterbreiten und diese, nach Maßgabe der Geschäftsordnung, zu erklären.
(6) Eventuelle Spesenrückvergütungen werden mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages festgelegt.