(1) Diese Verordnung bestimmt in Durchführung von Artikel 44 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung laut Artikel 44 des Gesetzes die Kubaturquote, die in den Gewerbegebieten Dienstleistungs- beziehungsweise Einzelhandelstätigkeiten vorbehalten werden muss.
(1) In den Gewerbegebieten darf die den Einzelhandelstätigkeiten zuzuweisende Kubaturquote nicht mehr als zehn Prozent der Quote betragen, die für die Dienstleistungstätigkeiten vorgesehen ist.
(1) Die verfügbare Quote ist die Kubaturquote, für die Einzelhandels- und Dienstleistungstätigkeiten; sie wird im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes festgelegt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.