1. Der Schulrat bzw. der Direktionsrat für die Landessberufschule nimmt die Akkreditierung von außerschulischen Bildungsträgern vor, bestimmt welche Bildungsangebote anerkannt werden und berücksichtigt dabei folgende Kriterien:
a. Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem Bildungsauftrag der Schule;
b. Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger hinsichtlich Rechtsstatus und Organisationsform;
c. mehrjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen;
d. Qualifikation der mit der Durchführung der Bildungstätigkeiten betrauten Personen;
e. eventuelle weitere Kriterien, die von der Schule festgelegt werden.
Die Freistellung in der Oberstufe darf zur Gänze das zusätzliche Lernangebot, jedoch nur einen Teil der Jahresstunden eines oder mehrerer Fächer betreffen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich die Inhalte der nicht besuchten Unterrichtsstunden eigenständig anzueignen.
2. Bei der Festlegung des wöchentlichen Stundenplanes berücksichtigen die Schulen, im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten, die Bedürfnisse jener Schülerinnen und Schüler, welche außerschulische Bildungstätigkeiten besuchen und um Freistellung vom Unterricht angesucht haben.
3. Die Schulen legen im Schulprogramm folgende Punkte fest:
a. das genaue Ausmaß und die Organisationsform der Angebote der Schule in der Pflichtquote bzw. im zusätzlichen Lernangebot;
b. das konkrete Ausmaß an Unterrichtsstunden, für welche Schülerinnen und Schüler vom Unterricht freigestellt werden können, wenn sie von der Schule anerkannte außerschulische Bildungsangebote besuchen;
c. Angaben über die Qualitätskriterien für die Anerkennung von außerschulischen Tätigkeiten;
d. die von der Schule anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten und deren Träger.
4. Die Schulen veröffentlichen folgende Vorlagen und Inhalte:
a. Liste der anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten mit Angabe der akkreditierten Bildungsträger;
b. Vorlagen, Termine und Bedingungen für den Antrag der Erziehungsverantwortlichen bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schülen um Freistellung für den Besuch von anerkannten außer-schulischen Bildungstätigkeiten;
c. Vorlagen und Termine für die Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten;
d. Termine und Hinweise für die Anträge, mit welchen außerschulische Bildungsträger um Akkreditierung ansuchen können.
5. Der Besuch des außerschulischen Bildungsangebotes im Rahmen der Freistellung ist Teil des persönlichen Jahresstundenplanes der Schülerinnen und Schüler. Der regelmäßige Besuch dieser Tätigkeiten ist für Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Bei Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Freistellung widerrufen und die Wiedereingliederung in die Tätigkeiten der Schule verfügen. Die Träger der außerschulischen Bildungstätigkeiten sind verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder die Unterbrechung dieser Tätigkeiten sofort den Schulen mitzuteilen.
6. Die Schulen legen den Zeitpunkt fest, innerhalb welchem seitens des Bildungsträgers die Mitteilung über die Teilnahme des Schülers/der Schülerin an der Bildungstätigkeit zu erfolgen hat. Die außerschulischen Bildungstätigkeiten werden für die Gültigkeit des Schuljahres mitberücksichtigt.
7. Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht freigestellt sind und deren Unterrichtstag später beginnt oder vorzeitig endet, betreten oder verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsbeginn oder –ende. Der öffentlichen Hand dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
8. Die Schule kann beim jeweiligen Bildungsträger Informationen über den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der außerschulischen Tätigkeite