1. Je nach Maßnahme werden folgende Beiträge und Finanzierungen gewährt:
a) Für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der allgemein befahrbaren und öffentlich zugänglichen Zufahrten zu den Höfen im ganzjährig bewohnten Gebiet mit hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) Finanzierungen bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben gewährt; für dieselben Maßnahmen im restlichen Landesgebiet werden den genannten Rechtssubjekten Beiträge im Höchstausmaß von 80% der anerkannten Ausgaben gewährt.
Ist der Antragsteller ein Rechtssubjekt laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), werden ihm dafür Beiträge im Höchstausmaß von 60% der anerkannten Ausgaben gewährt.
Für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung der privaten Zufahrten zu den Höfen werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) Beiträge im Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgaben gewährt.
b) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses werden für die bereits bei der Abteilung Forstwirtschaft aufliegenden und für die Beitragsgewährung zulässigen, jedoch noch nicht zur konkreten Finanzierung zugelassenen Projekte für den Bau, den Ausbau und die Sanierung von Trink- und Löschwasserversorgungsanlagen im ganzjährig bewohnten ländlichen Gebiet den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) Beiträge im Höchstausmaß von 75% der anerkannten Ausgaben gewährt. Ist der Antragsteller ein Rechtssubjekt laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) werden ihm dafür Beiträge im Höchstausmaß von 40% der anerkannten Ausgaben gewährt.
c) Für den Bau und Ausbau von Seilbahnanlagen zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) Beiträge im Höchstausmaß von 80% der anerkannten Ausgaben gewährt.
2. Bezüglich jenes Teiles der Förderung, der die technischen Spesen betrifft, werden die anerkannten Kosten gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis berechnet.
3. Die Techniker des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Förderung angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien gefördert werden können. Zu diesem Zweck kann sich das genannte Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forstämter bedienen.
4. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt mit Dekret die Genehmigung und Finanzierung der Projekte in chronologischer Reihenfolge nach Einreichdatum der Anträge.
5. Wird bei der Überprüfung der Projekte eine Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit festgestellt, welche von klimatischen Ereignissen oder von Auflagen der öffentlichen Verwaltung, vom Fehlen oder vom schlechten Zustand einer Anlage herrührt, wird von der chronologischen Reihenfolge abgesehen, wobei die unaufschiebbaren Projekte Vorrang vor den dringenden Projekten haben.
6. Im Sinne von Absatz 5 gelten folgende Situationen und Arbeiten jedenfalls als unaufschiebbar oder dringend:
a) Bei Trink- und Löschwasseranlagen gelten folgende Situationen als unaufschiebbar:
- fehlende Trinkbarkeit,
- Schäden am Leitungsnetz,
- unzureichende Wasserverfügbarkeit.
b) Bei Trink- und Löschwasseranlagen gelten folgende Situationen oder Arbeiten als dringend:
- Erneuerung des Leitungsnetzes,
- Erneuerung der Wasserfassung,
- funktionaler Zusammenhang mit anderen Projekten.
c) Beim ländlichen Wegenetz gelten folgende Situationen oder Arbeiten als unaufschiebbar:
- unterbrochenes Wegenetz,
- Sicherheitsmaßnahmen wie Leitplanken (bei Schülertransport).
d) Beim ländlichen Wegenetz gelten folgende Situationen oder Arbeiten als dringend:
- Fahrbahnschäden,
- Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (Ausweichstellen, Kurvenausbau, Reduzierung des Gefälles),
- funktionaler Zusammenhang mit anderen Projekten.
7. Die Förderungen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Sind die bereitgestellten Geldmittel ausgeschöpft, können keine Anträge im selben Haushaltsjahr mehr berücksichtigt werden.
8. In einem Haushaltsjahr wird nur eine Förderung pro Antragsteller gewährt, es sei denn, es sind ausreichend Geldmittel für die Gewährung weiterer Förderungen an denselben Antragsteller vorhanden.