(1) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/quater (Erleichterungen für umweltfreundliche Fahrzeuge)
1. Die Eigentümer von in der Provinz Bozen neu zugelassenen Fahrzeugen mit ausschließlichem oder doppeltem Wasserstoff-, Methangas- oder Flüssiggasantrieb oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor sind für die ersten drei Jahre nach der Zulassung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“
(2) Nach Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 11/ter eingefügt:
„Art. 11/ter (Einzahlung der festen Gebühr durch die Vertragshändler)
1. Die feste Gebühr laut Artikel 5 Absatz 48 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, in geltender Fassung, die von den zum Fahrzeughandel ermächtigten oder berechtigten Unternehmen für die Aussetzung der Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer geschuldet ist, kann auch auf telematischem Wege entrichtet werden.“
(3) In Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, sind die Wörter „bis 31. Dezember 2016“ gestrichen.
(4) Artikel 21/sexiesdecies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Ab dem Steuerjahr 2016 steht zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, ein zusätzlicher Abzug in Höhe von 28.000,00 Euro zu.“