(1) Das „erwiesene öffentliche Interesse“ richtet sich nach den im Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40 “Ordnung der Berufsbildung” beschriebenen Zielsetzungen der Berufsbildung und der Fortbildung, welche einen Dienst im öffentlichen Interesse darstellen, der darauf abzielt, einen Katalog von Bildungsmaßnahmen zur Erstausbildung, zur Qualifizierung, zur Umschulung, zur Spezialisierung, zur Fortbildung und zur Perfektionierung der Erwerbstätigen zu gewährleisten, und zwar im Rahmen einer ständigen Weiterbildung.
(2) Die Projekte, welche gemäß Artikel 1 und 2 der vorliegenden Kriterien in deren Anwendungsbereich fallen und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, können als von erwiesenem öffentlichem Interesse gewertet werden, sofern alle der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind :
a) Die im Projektformular beschriebenen und vorgesehenen Projekttätigkeiten entsprechen einem der Bildungstypen laut Art. 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40 “Ordnung der Berufsbildung” oder sind als sogenannte “systemwirksame Maßnahmen” im ESF OP 2017-2013 definiert.
b) Die zuständige Landeskommission bzw. das zuständige Ressort bescheinigen die Kohärenz der jeweiligen Projektziele mit der strategischen Zielsetzung des betreffenden Ressorts.