(1) Artikel 2 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„2. Wer nicht im Besitz eines der Nachweise laut Absatz 1 ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung ablegen.
3. Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen, die der für das Laureatsdiplom vorgesehenen Niveaustufe entsprechen muss; die Prüfung wird im Rahmen der Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes geregelt.
4. Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann auch unabhängig von den Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes abgelegt werden.
5. Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Facharztausbildung und die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, gültig.“
(2) Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Personen, die so ausgewählt werden, dass ihr vorwiegend Fachleute im medizinischen Bereich angehören. Die Kommission erstellt die Rangordnung der Geeigneten nach Überprüfung der Unterlagen und Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen laut Artikel 2.“