1. Die Praktika werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Träger, der aufnehmenden Einrichtung und der Praktikantin/dem Praktikanten geregelt. In dieser Vereinbarung sind folgende Angaben vorgesehen:
a) Identifizierungsdaten der Praktikantin/des Praktikanten, des Trägers und der aufnehmenden Einrichtung,
b) Name der/des vom Träger beauftragten Tutorin/Tutors,
c) Name der von der aufnehmenden Einrichtung namhaft gemachten Bezugsperson,
d) die Beschreibung des Praktikums: Dauer, Ort, Begründung und Zielsetzung,
e) die Beschreibung des vom Träger zusammen mit der betroffenen Person ausgearbeiteten, individuell zugeschnittenen Projektes,
f) die von der aufnehmenden Einrichtung vorgenommene Bewertung der Erfahrung sowie Bestätigung der durchgeführten Tätigkeiten,
g) Pflichte und Rechte der Praktikantin/des Praktikanten, der Tutorin/des Tutors des Trägers sowie der Bezugsperson der aufnehmenden Einrichtung,
h) die mit dem Praktikum zusammenhängenden verwaltungstechnischen und finanziellen Aspekte betreffend die Verhältnisse zwischen Träger und aufnehmender Einrichtung.
2. Sofern die Praktikantinnen und Praktikanten den im Rahmen des Programms zur sozialen Integration vereinbarten Tätigkeiten regelmäßig und ordnungsgemäß nachgehen und die sozialen Zielsetzungen desselben Programms erreichen, werden sie für die Zwecke laut Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, positiv bewertet.
3. Ist in einer aufnehmenden Einrichtung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, die Anwesenheit einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes vorgesehen, so muss sich die Praktikantin/der Praktikant für die Vorsorgeuntersuchung an diese Ärztin/diesen Arzt wenden.