(1) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden.
(2) In den Schutzzonen dürfen sich nur Bienenvölker (Drohnenvölker) befinden, deren Königinnen von einer reinrassigen Bienenkönigin abstammen.
(3) Zur Belegstelle sind nur Begattungskästchen ohne Drohnen zugelassen; Züchter/Züchterinnen, die mit Begattungskästchen mit Bienen von außerhalb der Provinz kommen, müssen ein Gesundheitszeugnis vorlegen, das bestätigt, dass die Bienen frei von Brut- und Bienenkrankheiten sind.
(4) Bienenvölker mit Königinnen, die nicht der gewählten Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, sind umgehend mit Reinzuchtköniginnen des Bienenstammes der Belegstelle umzuweiseln oder aus der Schutzzone zu entfernen. Die Umweislung muss von dem/der Verantwortlichen der Belegstelle durchgeführt werden.
(5) Der/Die Verantwortliche der Belegstelle muss ein Verzeichnis führen, in dem die Namen und die Herkunft der Züchter/Züchterinnen, das Datum, an dem die Begattungskästchen gebracht wurden und die Anzahl der Begattungskästchen der einzelnen Züchter/Züchterinnen eingetragen sind.
(6) Der/Die Verantwortliche der Belegstelle muss jedes Jahr bis 31. Dezember dem Landesamt für Viehzucht einen Bericht über die Tätigkeit der Belegstelle übermitteln.