(1) Im Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, sind die Wörter „31. Dezember 2014“ durch die Wörter „31. Oktober 2015” ersetzt.
(1) Artikel 27 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Artikel 27 (Übergangsbestimmungen)
1. Die bestehenden Schutzhütten müssen bis zum 7. Oktober 2016 diesen Vorschriften angepasst werden. Bis zum 1. Oktober 2015 muss bei der zuständigen Gemeinde der Plan laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, hinterlegt werden.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.