(1) Der Arbeitgeber legt für jeden Arbeiter eine Sammelstelle fest.
(2) Ist die Fahrtstrecke zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Arbeiters und Sammelstelle nach Absatz 1 bis zu 5 km lang, erreicht der Arbeiter diese Sammelstelle auf eigene Kosten. Bei Überschreiten dieser Entfernung wird dem Arbeiter die darüber hinausgehende Wegstrecke vergütet.
(3) Die Weiterfahrt von der Sammelstelle nach Absatz 1 zur Baustelle erfolgt gemeinsam. Falls dafür anstelle des Arbeitgebers ein Arbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, werden ihm die gefahrenen Kilometer ab Sammelstelle vergütet, wobei die gefahrene Strecke pro Mitfahrer um 10 % erhöht wird. Zusätzlich werden ihm die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort und Sammelstelle vergütet.
(4) Die Vergütung der Fahrtkosten erfolgt immer gemäß geltendem Tarifsatz für die Landesbediensteten.
(5) Falls die Fahrtzeit zwischen Sammelstelle und Baustelle insgesamt 60 Minuten pro Tag überschreitet, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitszeit.
(6) Das Fahrzeug wird möglichst nahe an der Baustelle abgestellt. Nach Verlassen des Fahrzeuges beginnt in jedem Fall die Arbeitszeit.
(7) Der Arbeiter, welcher sein Privatfahrzeug zur Verfügung stellt, um von der Sammel- zur Baustelle zu gelangen oder der eine Fahrtstrecke von mehr als 5 km von Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zur Sammelstelle zurücklegen muss, hat, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung des auf diesen Strecken am Fahrzeug entstandenen Schadens sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten.
(8) Voraussetzungen für die Vergütung sind:
- der Schaden darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Arbeiter selbst verursacht worden sein;
- der Schaden muss sofort gemeldet und innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall durch den Baustellenbetreuer erhoben oder bestätigt werden;
- der Schaden kann vom Bauleiter auch nachträglich aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.
(9) Der Arbeiter muss folgende Unterlagen vorlegen:
- Gesuch (stempelfrei) um Vergütung des erlittenen Schadens mit Unfallbericht und Schadensbeschreibung, samt Bestätigung und Bericht des Baustellenbetreuers;
- Kostenvoranschlag der Reparaturarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Schadensfall entstanden sind;
- Original der quittierten Rechnung oder entsprechende Steuerquittung nach erfolgter Reparatur, bzw. Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadensfalls (nach „Quattroruote“).
(10) Nicht berücksichtigt werden Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als 100 Euro ausmacht.
(11) Im Falle von Schäden, die laut Meinung des Bauleiters zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann der Bauleiter dem Arbeiter die entstandenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen rechtzeitige Abtretung der jeweiligen Schadenersatzforderungen an das für die Regiearbeiten zuständige Zentralamt, damit dieses genügend Zeit zum Vorgehen gegen Dritte hat (innerhalb Zweijahresfrist).