(1) Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels oder der Anlage, sofern vorgesehen, erfolgt auf Rechnung des Arbeitgebers oder Benutzers durch den Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher bei der materiellen Übergabe des Arbeitsmittels oder der Anlage.
2. Der Arbeitgeber, welcher das Arbeitsmittel oder die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb setzen will, muss den Benutzer, Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher benachrichtigen und die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels oder der Anlage selbst vornehmen.”
(2) Artikel 3 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„4. Bei der ersten periodischen Überprüfung verfasst der hierzu beauftragte Rechtsträger, in der Folge als Prüfer bezeichnet, den technischen Identifizierungsschein, sofern vorgesehen, welcher Bestandteil der Unterlagen des Arbeitsmittels oder der Anlage ist.”
(3) In Artikel 3 Absatz 5 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7, werden nach den Wörtern „wesentliche Merkmale des Arbeitsmittels“ die Wörter „oder der Anlage“ eingefügt.