(1) Die Aufnahme in den Dienst erfolgt:
- a) durch öffentlichen Wettbewerb mit Prüfungen, nach Bescheinigungen und Prüfungen, nach einem Ausbildungslehrgang oder mit Auswahlverfahren aufgrund von Eignungsprüfungen zur Feststellung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder aufgrund von Eignungstests, oder, nur für befristete Aufnahmen, durch öffentliche Rangordnung nach Bescheinigungen, 22)
- b) von der ersten bis zur fünften Funktionsebene auch durch Eignungsprüfungen, bei denen eine eigene Rangordnung befolgt wird, die aufgrund der Bewertung von Bescheinigungen erstellt und periodisch überarbeitet wird; bei der Bewertung der Bescheinigungen können auch soziale Aspekte berücksichtigt werden,
- c) für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal der Landesschulen durch öffentlichen Wettbewerb, auch mit praktischen Prüfungen im Unterricht; die Kandidatinnen und Kandidaten werden zu den Wettbewerbsprüfungen durch entsprechende Ausschreibungen und unter Berücksichtigung einer öffentlichen Rangordnung nach Bescheinigungen eingeladen, 23)
- c-bis) für das unter Buchstabe c) genannte Personal auch mit den von Buchstabe a) vorgesehenen Verfahren, 24)
- d) auf Grund der Bestimmungen zu Gunsten der geschützten Kategorien,
- e) durch eine Lehre.
(2) Bei der Festlegung der Zahl der auszuschreibenden Stellen können, zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Ausschreibung verfügbaren Stellen, auch jene berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres ab der Ausschreibung frei werden können. Die Besetzung der Stellen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht verfügbar sind, erfolgt bei Freiwerden der jeweiligen Stellen oder auch bis zu drei Monate vorher, falls die Notwendigkeit besteht, die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt:
- die Anzahl, die Art und der Ablauf der Prüfungen; die Möglichkeit, bei Wettbewerbsprüfungen, ab den Zugangsprofilen, für welche ein Oberschulabschluss vorgesehen ist, die Kenntnis der englischen Sprache oder anderer Sprachen zusätzlich zur deutschen und der italienischen einzuführen, 25)
- die Möglichkeit, eine zu beurteilende Arbeitsperiode zwischen der Zulassungsprüfung und der Abschlussprüfung des Wettbewerbes vorzusehen,
- die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Bescheinigungen; die eventuelle Bewertung, im Rahmen von Wettbewerben, weiterer Bescheinigungen, inklusive postuniversitärer Abschlüsse, sofern durch die Bedürfnisse der Verwaltung begründet; die eventuelle Bewertung des Besitzes, seitens der Kandidatinnen und Kandidaten, von für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten notwendigen Kompetenzen im Umgang und Verhalten, welche auch, aber nicht ausschließlich, mit der Unterstützung von Expertinnen und Experten festzustellen sind, 26)
- die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen unter Berücksichtigung der Präsenz beider Geschlechter, des Sprachgruppenproporzes, der Vertretung der ladinischen Sprachgruppe bei Wettbewerben für Stellen, die nur für die ladinische Sprachgruppe ausgeschrieben werden, sowie der Möglichkeit für diese Sprachgruppe, in den übrigen Fällen in den Kommissionen anstelle eines Mitgliedes der Sprachgruppe vertreten zu sein, die im Wirkungsgebiet der jeweiligen Körperschaft die Mehrheit bildet,
- die Aufnahme von Personen der geschützten Kategorien unter Berücksichtigung der in den staatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze,
- die Modalitäten der Aufnahme in den Dienst von Bewerbern und Bewerberinnen mit einem Bildungsabschluss oder einer Berufsausbildung, die mit den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen vergleichbar sind und die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem gleichgestellten Staat oder aber in einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, erworben wurden,
- die Modalitäten und Kriterien für die Wiederaufnahme in den Dienst,
- die Aufnahme von befristetem Personal und, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, die entsprechenden Einschränkungen, 27)
- die Modalitäten für die Zulassung zu einer Lehre, einer Ausbildungsperiode oder einem Praktikum und für die jeweilige Durchführung,
- das Einfügen von Koordinierungsbestimmungen zu bestehenden Rechtsquellen über die Mobilität zwischen Körperschaften und die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Behandlung des Personals, welches von einer Verwaltung auf eine andere übertritt, 28)
- die schrittweise Abschaffung der ausschließlich auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen zur befristeten Aufnahme, welche nicht absolut notwendig sind, und die Abschaffung der auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen für Versetzungen zwischen Gemeinden, 29)
- die Beschränkungen und Verbote bei der Aufnahme in den Landesdienst, darunter auch jene aus Disziplinargründen, wegen negativer Bewertung der Probezeit, wegen Vorlage falscher Unterlagen, wegen strafrechtlicher Verurteilungen, wegen Nichtannahme oder Kündigung von Aufträgen, wegen fehlender Teilnahme oder Nichtbestehens bei Wettbewerbsverfahren; die Beschränkungen und Verbote können auch mehrjährig oder dauerhaft sein. 30)
(3-bis) Die mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen der öffentlichen Wettbewerbe zur Aufnahme von Personal können auch mit Hilfe geeigneter technischer Instrumente auf Distanz durchgeführt werden. 31)
(3-ter) Um eine größere Flexibilität bei der Anpassung an die Erfordernisse der Arbeitsorganisation zu gewährleisten, können die Ranglisten der geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen aus den Auswahlverfahren auch zur Besetzung von Stellen verwendet werden, die nach der Ausschreibung der Wettbewerbsverfahren geschaffen oder umgewandelt wurden. Die entsprechenden Anträge werden von den Führungskräften der interessierten Abteilungen begründet, wobei auf die Programmierung des Dreijahresplans für den Personalbedarf oder auf objektive Situationen im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Dienste Bezug genommen wird. 32)
(4) In den Schulen, in den Sozialdiensten sowie im Südtiroler Sanitätsbetrieb sind die befristeten Arbeitsverträge über die von der Rechtsordnung vorgesehene Dauer hinaus vorübergehend zulässig, jedoch ausschließlich, um die Abdeckung der Dienste zu gewährleisten. 33)
(5) Das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit, die unter der Vollzeitarbeit liegt, gilt für alle Wirkungen als Teilzeitarbeit.
(5-bis) Die Regelung laut Absatz 5 gilt einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse des Personals laut Artikel 1, die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen; aufrecht bleiben bereits getroffene Maßnahmen. 34)
(6) Die Aufnahme der Führungskräfte wird mit getrennter gesetzlicher Maßnahme geregelt.
(7) Im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Oktober 1977, Nr. 846, ist der Zweisprachigkeitsnachweis in Bezug auf folgende Berufsbilder keine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in den Landesdienst, unbeschadet der Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache:
- pädagogische Fachkräfte der Kindergärten,
- Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration. 35)
(8) In den Rangordnungen für die Aufnahme des Personals stellt der Zweisprachigkeitsnachweis für die Berufsbilder laut Absatz 7 aber einen Vorzugstitel dar oder ist für die Punktezuweisung relevant. 36)
(9) Zur Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichts wird für die Berufsbilder laut Absatz 7 auch der Nachweis oder die Erklärung verlangt, dass die Unterrichtssprache der besuchten Oberschule oder der nächstniedrigeren Ausbildungsstufe jener Sprache entspricht, auf welche sich die jeweilige Rangordnung für die Aufnahme des Personals bezieht. Ist dies nicht der Fall, muss das betroffene Personal eine eigene Sprachprüfung bestehen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden. Der Zweisprachigkeitsnachweis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ersetzt nicht diese Sprachprüfung. Die Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache bleiben aufrecht. 37)
(10) Die Sprachprüfung laut Absatz 9 muss auch bestanden werden, wenn die vom Personal erklärte Muttersprache mit keiner der Sprachen übereinstimmt, auf welche sich die Rangordnungen für die Aufnahme des Personals beziehen. 38)