1. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Direktor/ der Direktorin der Agentur sowie aus:
a) einer Person in Vertretung des Landesressorts für Soziales,
b) einer Person in Vertretung des Landesressorts für Familie,
c) einer Person in Vertretung des Landesressorts für Finanzen.
Die ernannten Mitglieder bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung, bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Ernennung im Amt.
2. Der Beirat dient als Bindeglied zwischen Agentur und Landesregierung und befasst sich mit den strategischen Entwicklungen und Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur, sowie jeder Angelegenheit, die der Direktor/die Direktorin auf die Tagesordnung setzt oder auf Antrag der Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Beirat übt keine Verwaltungsbefugnisse aus.
3. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat versammelt sich auf Einberufung des Direktors/der Direktorin der Agentur immer dann, wenn er oder sie es für nötig erachtet oder dies von den Mitgliedern beantragt wird, in jedem Fall mindestens vier Mal im Jahr.
4. Auf Initiative des Direktors/der Direktorin oder der anderen Mitglieder des Beirates können jeweils interne oder externe Fachleute bzw. Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats eingeladen werden.
5. Die Mitteilung der Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege, in der Regel sieben Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn.
6. Der Beirat gilt als beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend sind. Fehlt die Einberufung, ist der Beirat beschlussfähig, wenn bei der Sitzung alle Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall kann sich jedoch jedes Mitglied der Behandlung von Tagesordnungspunkten widersetzen, über welche es sich als nicht ausreichend informiert erachtet.
7. Bei den Sitzungen des Beirats führt der Direktor/die Direktorin oder, falls abwesend, sein/seine Stellvertreter/in oder das älteste Mitglied den Vorsitz.
8. Die Stellungnahmen des Beirats werden aufgrund der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz hat.
9. Von jeder Sitzung des Beirats wird ein entsprechendes Protokoll verfasst.
10. Den Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Verwaltungen.