(1) 82)
(2) Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für die Auswahl des Auftragnehmers, zur Minimierung der Aufwendungen zulasten der Wirtschaftsteilnehmer und zur Vermeidung von Streitverfahren, ist der Antrag auf Teilnahme an den Verfahren mit einer Erklärung über die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anforderungen zu versehen, die von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgegeben werden und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben näher ausgeführt und gegebenenfalls ergänzt sind. Die Vergabestellen beschränken die Überprüfung der Anforderungen auf den Zuschlagsempfänger. Im begründeten Zweifelsfall kann die Vergabestelle die Überprüfung der Teilnahmeanforderungen zu jeglichem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vornehmen. 83)
(3) Werden die Nachweise über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen nicht erbracht, widerruft die Vergabestelle die Maßnahme des Zuschlags, schließt den Teilnehmer aus, behält die vorläufige Sicherheit ein, falls verlangt, meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden und geht in der Rangordnung weiter. Ist der ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer von der Leistung einer vorläufigen Sicherheit befreit, muss er einen Betrag in Höhe von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags zahlen. In den verschiedenen Fällen einer Reduzierung des Betrags der vorläufigen Sicherheit, ist zusätzlich zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung ein Betrag geschuldet, welcher der Differenz zwischen dem Betrag von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags und der vorläufigen Sicherheit entspricht. In jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens kann eine Maßnahme zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers mit Verhängung den oben genannten Folgen getroffen werden, und zwar im Fall von Falscherklärungen oder eines nicht erfolgten Vertragsabschlusses aufgrund von Handlungen oder Tatsachen, die dem Zuschlagsempfänger zuzuschreiben sind. Die vorläufige Sicherheit deckt die nicht zustande gekommene Zuschlagserteilung nach dem Zuschlagsvorschlag und die nicht zustande gekommene Vertragsunterzeichnung, wenn diese Umständen geschuldet sind, die auf den Wirtschaftsteilnehmer oder auf den Erlass einer Antimafia-Information mit Verhängung eines Verbots im Sinne der Artikel 84 und 91 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, zurückzuführen sind. Sofort nach dem Zuschlag veröffentlicht die Vergabestelle, falls von den Bestimmungen vorgesehen, Akten oder Maßnahmen betreffend die Zulassung, den Ausschluss, das Verzeichnis der Niederschriften und die Zusammensetzung der Bewertungskommission. 84)
(4) Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie die Betriebskosten werden bei Lieferungen ohne Verlegearbeiten und bei intellektuellen Dienstleistungen nicht verlangt. Vor der Zuschlagserteilung überprüft die Vergabestelle die Angemessenheit der angegebenen Kosten. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt. 85)
(4-bis) Unbeschadet der Angabe in den Bekanntmachungen und Aufforderungen des für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal anzuwendenden Kollektivvertrags, wird nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung verlangt, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag anzugeben, der für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal gilt. Die Angabe des Kollektivvertrags wird bei Lieferungen ohne Verlegearbeiten und bei intellektuellen Dienstleistungen nicht verlangt. Vor Zuschlagserteilung überprüft die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag. Wird ein anderer Kollektivvertrag als der von der Vergabestelle bestimmte angegeben, muss der erstplatzierte Teilnehmer die Erklärung über die Gleichwertigkeit des Schutzes vorlegen. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. 86)
(4-ter) In den Bekanntmachungen, Aufrufen und Aufforderungen verlangen die Vergabestellen von den Wirtschaftsteilnehmern, unter Berücksichtigung der Leistung, die Vertragsgegenstand ist, folgende Verpflichtungen einzugehen:
- die Beschäftigungsstabilität des eingesetzten Personals zu gewährleisten,
- die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu gewährleisten. 87)
(4-quater) Die Vergabestellen verlangen nur vom erstplatzierten Teilnehmer, die Modalitäten anzugeben, mit denen er gedenkt, die Verpflichtungen des Absatzes 4-ter zu erfüllen. Die Vergabestelle überprüft mit allen geeigneten Mitteln die Glaubwürdigkeit der übernommenen Verpflichtungen. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. 88)
(5) Zur Ermittlung der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung aufzufordern sind, stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer, unterteilt nach Kategorien, zur Verfügung, zu welchem der/die einzige Projektverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen ihre Erklärungen für das Verzeichnis ständig aktualisieren und auf jeden Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuern. 89)
(6) Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie, unter Beachtung der für die Eigenbescheinigung geltenden Regelung, ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfüllen.
(7) Die eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit mit entsprechendem Ansuchen beantragen, aus dem telematischen Verzeichnis oder aus einer darin enthaltenen Kategorie ausgetragen zu werden. Die erfolgte Austragung wird dem beantragenden Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt.
(8) Um den bürokratischen und wirtschaftlichen Aufwand zulasten der Teilnehmer zu verringern, wird Letzteren die Möglichkeit gewährt, ergänzende Unterlagen, gegebenenfalls auch in digitaler Form, nachzureichen, ohne dass daraus zusätzliche Obliegenheiten erwachsen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die Gegenstand der inhaltlichen Bewertung des Angebots sind.
(9) Bis zur Überprüfung der Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren sind die Übergabe der Bauleistungen im Dringlichkeitsweg und die Ausführung des Vertrags für Dienstleistungen und Lieferungen im Dringlichkeitsweg stets zulässig. 90)
(10) Bei den Vergabeverfahren laut Artikel 26 Absatz 1 verlangt die Vergabestelle keine vorläufigen Sicherheiten, außer es bestehen in den Verfahren laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angesichts der Art und Besonderheit des einzelnen Verfahrens besondere Erfordernisse, die diese Forderung rechtfertigen. Die besonderen Erfordernisse werden in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, in der Bekanntmachung des Verfahrens oder in einem anderen gleichwertigen Verwaltungsakt angegeben. 91)
(11) Unbeschadet des Absatzes 10, hat der Bieter bei der Abgabe des Angebots eine Sicherheit in Höhe von einem Prozent der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung angegebenen Ausschreibungssumme nach Wahl in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft zu leisten. 92)
(12) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird von jenen Wirtschaftsteilnehmern nicht geschuldet, welchen von akkreditierten Stellen nach den europäischen Normen der Serien UNI CEI EN 45000 und UNI CEI EN ISO/IEC 17000 die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 bescheinigt wird. Um die genannte Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Wirt-schaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe angeben, dass er diese Anforderung erfüllt, und er muss den Nachweis dafür in der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Art und Weise erbringen.
(12-bis) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird, falls geschuldet, folgendermaßen reduziert:
- um 50 Prozent für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und für Bietergemeinschaften oder gewöhnliche Bieterkonsortien, die ausschließlich aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen bestehen,
- um 10 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine digital ausgestellte und unterzeichnete Bürgschaft vorlegt, verwaltet über „Distributed Ledger Technologien“-basierte Plattformen laut Artikel 8-ter Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Dezember 2018, Nr. 135, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. Februar 2019, Nr. 12, erhoben,
- bis zu einem Höchstsatz von 20 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer über eine oder mehrere der in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zertifizierungen oder Marken verfügt, die in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In den Ausschreibungsunterlagen wird auch der Betrag der Reduzierung festgelegt, und zwar bis zur vorgenannten Höchstgrenze. 93)
(12-ter) Bei Kumulierung der Reduzierungen wird die nachfolgende Reduzierung auf den Betrag berechnet, der sich aus der vorherigen Reduzierung ergibt. Um die Reduzierungen laut Absatz 12-bis in Anspruch zu nehmen, gibt der Wirtschaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe an, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und weist dies in der von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Art und Weise nach. 94)
(13) Der vom öffentlichen Auftraggeber verlangte Mindestjahresumsatz kann höchstens das Doppelte des Auftragswertes betragen.
[(14) Im Falle von Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von Bauleistungen unter 500.000,00 Euro sehen die Vergabestellen davon ab, vom Ausführenden der Arbeiten eine Versicherungspolizze zur Deckung der durch die Beschädigung oder die ganze oder teilweise Zerstörung von Anlagen und Bauwerken während der Ausführung der Arbeiten ihnen entstandenen Schäden zu verlangen sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritte während der Ausführung der Arbeiten, sofern der Auftragnehmer über eine allgemeine Haftpflichtversicherung verfügt.]95)
[(15) Die Vergabestellen können jedoch in Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung die Versicherungspolizze laut Absatz 14 verlangen.]96)