2.1 Mit einem Beitrag bis zu 70 % und im Falle des auf Landesebene repräsentativsten Naturschutzverbandes bis zu 80 % der anerkannten Kosten können gefördert werden:
- Projekte und Initiativen zur Förderung im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung,
Projekte und Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von über 10.000 € (inkl. MwSt.) sind eigens auszuweisen, zu beschreiben und jeweils folgende Angaben zu machen:
- Titel
- Projektziel, geplanter Nutzen bzw. erhoffte Wirkung
- Ausgangssituation, Ansprechgruppen
- Projektbeginn und -ende
- konkrete Maßnahmen
- Kostenaufwand aufgeschlüsselt nach Personal-, Organisations-, Verwaltungs- und Materialaufwand.
- laufende Verwaltungsspesen (Personal, Miete, Büromaterial), sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit des Vereins/ der Organisation stehen.
Eine Beschreibung der Gesamtstrategie, die mit dem Jahresprogramm verfolgt ird, ist vorzulegen. Die eingeplanten Personal- und Verwaltungskosten sind nach zugeordneten Tätigkeitsbereichen (Buchhaltung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit) aufzuschlüsseln.
Gehälter können bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstausmaß anerkannt werden. Dabei wird nach Funktionsebenen und Berufsbildern differenziert und die Gehaltsentwicklung auf Grund des Dienstalters berücksichtigt. Was die Gehaltspositionen von Verbandsdirektoren anbelangt, ist die wirtschaftliche Behandlung der im Landesdienst stehenden Amtsdirektoren bzw. der Abteilungsdirektoren, sofern es sich um größere Verbände handelt, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Bis zu 25 % der anerkannten Kosten aber höchstens 16.000 Euro können durch Quantifizierung der ehrenamtlichen Leistungen belegt werden. In diesem Fall wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 20 Euro anerkannt. Dieser Betrag kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden. Die ehrenamtlichen Leistungen sind durch eine Aufstellung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder, unter Angabe der geleisteten Stundenanzahl sowie der Art der Leistung zu dokumentieren.
- der Ankauf von Bürogeräten (ein- schließlich Wartung), die für die Erreichung der statutarischen Ziele unbedingt erforderlich sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Anschaffung,
- der Ankauf von Büchern und Fachzeitschriften für die allgemeine Grundausstattung des Vereines bzw. der Organisation.
2.2 Die Kosten für Vergütungen von externen Referenten, Moderatoren und Kursleitern bei Fort- und Weiterbildungskursen, Tagungen oder Vorträgen werden im Rahmen der für die Landesverwaltung geltenden Richtlinien anerkannt.
2.3 Bei der Gewährung von Beiträgen für Nationalpark- und Naturparkhäuser sowie Nationalpark- und Naturparkinfostellen ergeben sich der förderbare Gegenstand und der Prozentsatz der Förderung ausschließlich aus der jeweils mit der Landesverwaltung abgeschlossenen Konvention. Der Prozentsatz der Förderung beträgt 70%, kann aber in Anbetracht des Fehlens von weiteren Besucherzentren im gleichen Parkgebiet, der Besucherfrequenz im Parkgebiet oder der Inbetriebnahme einer neuen Struktur auf maximal 90% erhöht werden.
2.4 Folgende Ausgaben sind weder bei der Gesuchseinreichung noch bei der Rechnungslegung zugelassen:
- Spenden und andere Solidaritätsbeiträge,
- Repräsentationsausgaben,
- Bankspesen und Passivzinsen,
- allgemeine Post- und Telefonspesen,
- Haushaltsfehlbeträge der Vorjahre,
- Abschreibungen,
- Rückstellungen für zukünftige Ankäufe,
- Verzugszinsen,
- Versicherungskosten,
- Mitgliedsbeiträge bei anderen Organisationen,
- Beteiligungen an Projekten oder Veranstaltungen, wofür andere Organisationen bereits Landesgelder erhalten, oder die von einer Landesinstitution organisiert werden,
- Ausflüge, Reisen und Besichtigungen,
- Caterings, Empfänge (Essen und Trinken) und sonstige Feiern,
- Kosten für Vereinsversammlungen,
- Kosten für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungskursen, Tagungen oder Vorträgen.