Abordnung und anderweitiger Einsatz des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – Voraussetzungen und Modalitäten
Gemäß Art. 50 des Landesgesetzes vom 19.05.2015, Nr. 6, legt die Landesregierung die Voraussetzungen und Modalitäten für die Abordnung und den anderweitigen Einsatz des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen fest.
Die dienst- und besoldungsrechtlichen Aspekte zur Abordnung und zum anderweitigen Einsatz sind mit Kollektivvertrag geregelt.
Das Stellenkontingent für Abordnungen und Verwendungen des Direktions- und Lehrpersonal ist im Beschluss zur Klassenbildung und Plansoll der Grund-, Mittel- und Oberschule festgelegt.
Durch die Abordnung und den anderweitigen Einsatz des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals soll in erster Linie dem Bedarf nach qualifiziertem und erfahrenem Personal in der Planungs-, Entwicklungs-, Evaluations- und Beratungstätigkeit und anderen zentralen Aufgaben der Bildungsressorts entsprochen werden. Unter Berücksichtung des Schutzes der didaktischen Kontinuität können auch andere öffentliche und private Einrichtungen die besondere Qualifikationen und Erfahrung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals nutzen. Damit soll auch dem Bedürfnis des Personals nach beruflicher Mobilität entsprochen werden.
Die Gewerkschaften wurden über den Inhalt dieses Beschlusses informiert.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
folgende Voraussetzungen und Modalitäten für die Abordnung und die anderweitige Verwendung des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen:
A) Voraussetzungen
Das Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschule kann für Bildungstätigkeiten an Ämter und Dienststellen der Landesverwaltung sowie an andere öffentliche und private Einrichtungen abgeordnet oder dort auf andere Weise eingesetzt werden. Für diese Maßnahmen kommen Bedienstete mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und in begründeten Ausnahmefällen auch Bedienstete mit befristetem Arbeitsverhältnis in Frage.
Wenn das Personal weiterhin durch das Land bezahlt wird, muss für die Abordnung oder für den anderweitigen Einsatz eine Planstelle vorhanden sein oder es muss eine Rückvergütung der Ausgaben vorgesehen werden. Bei einer teilweisen Abordnung können der Lehrperson bis zu höchstens vier wöchentliche Unterrichtsüberstunden ausbezahlt werden.
Die Abordnung oder der anderweitige Einsatz geschieht im Einverständnis der/des Bediensteten und in der Regel auch im Einverständnis ihres/seines Vorgesetzten.
B) Modalitäten
Die Abordnung oder der anderweitige Einsatz erfolgt mit Maßnahme des zuständigen Schulamtsleiters. Die Dauer der Maßnahme ist außer in begründeten Ausnahmefällen mehrjährig.
Erfolgt die Maßnahme auf eine Stelle des Stellenkontingents des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschule, so behält die Lehrperson für die gesamte Dauer der Maßnahme ihre Planstelle an der Schule bei und die Dienstzeit wird als Dienst an der Schule gewertet. Andernfalls erhält sie eine Stelle im Landesstellenplan. Für die Direktions- und Inspektionspersonal gelten hierzu die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrags.