Die Landesregierung
hat in folgende Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte Einsicht genommen:
das Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8 in geltender Fassung „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“ und insbesondere Abschnitt 4,
die Anlage 1, welche den Vorschlag der Leitlinien zum quantitativen und qualitativen Ausbau familienunterstützender Betreuungsangebote für Kinder enthält;
erachtet es als notwendig und zweckmäßig, allgemein gehaltene Leitlinien einer qualitativ hochwertigen Betreuung vor Formalisierung der entsprechenden pädagogischen, betreuerischen, strukturellen und organisatorischen Merkmale, gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8 in geltender Fassung, zu genehmigen,
b e s c h l i e ß t
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Leitlinien zum quantitativen und qualitativen Ausbau familienunterstützender Betreuungsangebote für Kinder aufgrund der in der Prämisse angeführten Begründungen und gemäß beiliegender Anlage 1, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. die zuständige Landesrätin zu beauftragen, in Übereinstimmung mit den obgenannten Leitlinien einen Maßnahmenkatalog, einschließlich eines Finanzierungskonzeptes das die Beteiligung des Landes, der Gemeinden und der Familien vorsieht, zu erarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.