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1. Die Gewährung von Darlehen aus dem Rotationsfonds für den Kauf und den Neubau, laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E01 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist ab dem 1. September 2015 ausgesetzt;
2. Die bis zu diesem Datum vorgelegten Gesuche für Darlehen aus dem Rotationsfond für den Kauf und Neubau, werden nach den zum Zeitpunkt der Vorlage geltenden Kriterien und mit Vorrang vor den anderen Gesuchen zugelassen.
3. Dieser Beschluss verursacht keine Zweckbindung von Ausgaben.
4. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.