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1. Mit den Förderungen des Landes laut den Landesgesetzen Nr. 4/1997, 9/1991, 14/2006, 5/2010 und 15/1972 sind die allgemeinen Steuerbegünstigungen für Unternehmen laut folgenden staatlichen Rechtsvorschriften kumulierbar: Artikel 24 des Gesetzesdekretes Nr. 83/2012, durch das Gesetz Nr. 134/2012 mit Änderungen zum Gesetz erhoben, Artikel 3 des Gesetzesdekretes Nr. 145/2013, durch das Gesetz Nr. 9/2014, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, in der Fassung laut Gesetz Nr. 190/2014, und Artikel 18 des Gesetzesdekretes Nr. 91/2014, durch das Gesetz Nr. 116/2014 mit Änderungen zum Gesetz erhoben.
2. Die Steuerbegünstigungen im Bereich Tourismus laut Artikel 9 und 10 des Gesetzesdekretes Nr. 83/2014, durch das Gesetz Nr. 106/2014 mit Änderungen zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, sind mit den Förderungen des Landes kumulierbar.
3. Die Finanzierungen im Rahmen des „Neuen Sabatini-Gesetzes“ laut Artikel 2 des Gesetzesdekretes Nr. 69/2013, durch das Gesetz Nr. 98/2013 mit Änderungen zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, sind mit den Förderungen des Landes unter Beachtung der Beschränkung auf das Bruttosubventionsäquivalent laut Verordnung (EU) Nr. 651/2014 kumulierbar.
4. Nicht kumulierbar sind Landesförderungen im Bereich Wirtschaft mit den Beiträgen laut Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen“.
5. Die Kumulierbarkeit gilt für alle Anträge, die mit Datum der Genehmigung dieses Beschlusses in den Landesabteilungen Wirtschaft (35) und Innovation, Forschung und Universität (34) zur Bearbeitung aufliegen.
6. Artikel 28 Absatz 13 der Anwendungsrichtlinien, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 607 vom 26. Mai 2015 genehmigt wurden, wird auf alle ab dem 26. Mai 2015 eingereichten Anträge angewandt.
7. Für Betriebe, welche in der White List des Innenministeriums eingetragen sind, wird bei der Beitragsgewährung oder Finanzierung auf die Antimafiainformation verzichtet. Dieses Procedere gilt auch für alle mit Datum der Genehmigung dieses Beschlusses noch zur Bearbeitung aufliegenden Anträge.
8. Die Begünstigten sind verpflichtet, den jeweils zuständigen staatlichen und lokalen Beitrags- und Finanzierungsvergabestellen alle notwendigen Informationen zur Aufrechnung der verschiedenen Zuwendungen zu übermitteln.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.