(1) Diese Verordnung regelt die Arbeitsweise des Ausschusses zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben, in der Folge als Ausschuss bezeichnet, in Durchführung von Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
(1) Der Ausschuss:
(1) Der Ausschuss regelt mit eigener Geschäftsordnung die Einzelheiten zu seinen Aufgaben, wie die Organisation, die Arbeitsweise, nähere Bestimmungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und im Bereich der Unvereinbarkeit sowie die Verhaltensregeln für seine Mitglieder. Dazu werden auch die einschlägigen, für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen herangezogen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses treffen sich zu mindestens acht Sitzungen im Laufe des Haushaltsjahrs. Zur Vorbereitung der Sitzungen wird maximal ein halber Sitzungstag pro Sitzung anerkannt. Die durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der intellektuellen Leistung werden schriftlich festgehalten.
(3) Die Koordinierung wird einem Mitglied des Ausschusses übertragen, das der öffentlichen Verwaltung angehört. Der Koordinator oder die Koordinatorin ist gleichzeitig Bindeglied zwischen dem Ausschuss und der Landesverwaltung. Die Koordinierungsfunktion wird nicht zusätzlich vergütet.
(4) Für die Tätigkeiten des Ausschusses können dem Koordinator oder der Koordinatorin maximal drei Personen zur Verfügung gestellt werden, auch nur zeitbegrenzt. Der Stellenplan darf nicht geändert werden.
(1) Der Ausschuss hat Zugang zu allen, auch elektronisch les- und verarbeitbaren Informationen und Daten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind; dabei muss er gemäß den Artikeln 3 und 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, die Grundsätze der Notwendigkeit, Zugehörigkeit, Unentbehrlichkeit und Vollständigkeit beachten.
(2) Im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit muss der Ausschuss gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen Sicherheitsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten treffen.
(3) Der Ausschuss muss außerdem das Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wahren.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.