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Beschluss vom 9. Februar 2024, Nr. 44
Programmierung der Freiwilligen Dienste 2024 im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 2012 - Nr. 19

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1) Für das laufende Jahr zu Gunsten des freiwilligen Landeszivildienstes:

a) die Höchstanzahl der neuen Einsätze von freiwillig Landeszivildienstleistenden auf 150 Personen festzulegen;

b) für die Dauer des freiwilligen Landeszivildienstes einen Zeitraum von wahlweise 8 oder 12 Monaten festzulegen; bei einer Dauer von 8 Monaten kann der Träger im Einvernehmen mit den Freiwilligen die Verlängerung für weitere 4 Monate beantragen;

c) die monatliche Spesenvergütung der Freiwilligen auf 450,00 € netto festzulegen; die Vorsteuer für die Nettospesenvergütung, welche die Freiwilligen von den Trägern erhalten, wird zweckgebunden und ist zu Lasten der Verwaltung; die Vorsteuer wird von den Trägern selbst einbezahlt, welche als Steuersubstitut fungieren;

d) die auf Abteilungsebene zuständige Führungskraft wird ermächtigt, die Ausschreibung zur Einreichung der Projekte für das Jahr 2024 mit eigenem Dekret zu genehmigen;

e) falls im Rahmen desselben Programms und desselben Einsatzbereiches weitere Mittel zur Verfügung stehen sollten, kann die auf Abteilungsebene zuständige Führungskraft mit eigenem Dekret eine Aufstockung der Einsätze Freiwilliger genehmigen.

2) Für das laufende Jahr zu Gunsten des freiwilligen Sozialdienstes:

a) die Höchstanzahl neuer Einsätze von freiwillig Sozialdienstleistenden auf 100 Personen festzulegen;

b) die Dauer des Sozialdienstes auf folgende Zeitspannen festzulegen: 32, 24, 16 oder 8 Monate unter Vorbehalt der in Art. 28, Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 16/2014 vorgesehen Ausnahmen;

c) das Ausmaß des wöchentlichen Einsatzes für Sozialdienstleistende auf 30, 20 oder 15 Stunden festzulegen;

d) die monatliche Spesenvergütung der freiwillig Sozialdienstleistenden bei einem Einsatz von 30 Wochenstunden mit 400,00 € netto festzulegen; bei einem Einsatz von 20 Stunden pro Woche beläuft sich die monatliche Spesenvergütung auf 360,00 € netto und bei einem Einsatz von 15 Wochenstunden entspricht die Spesenvergütung 300,00 € netto monatlich; die Vorsteuer für die Nettospesenvergütung, welche die Freiwilligen von den Trägern erhalten, wird zweckgebunden und ist zu Lasten der Verwaltung; die Vorsteuer wird von den Trägern selbst einbezahlt, welche als Steuersubstitut fungieren;

e) falls im Rahmen desselben Programms und desselben Einsatzbereiches weitere Mittel zur Verfügung stehen, kann die auf Abteilungsebene zuständige Führungskraft mit eigenem Dekret eine Aufstockung der Einsätze genehmigen.

3) Für das laufende Jahr zu Gunsten des freiwilligen Ferieneinsatzes für Schüler und Schülerinnen:

a) die Höchstanzahl der freiwilligen Ferieneinsätze auf 120 Jugendliche festzulegen;

b) der Einsatz der Jugendlichen erfolgt im Zeitraum vom 24.06.2024 bis zum 01.09.2024;

c) die Dauer des Freiwilligen Ferieneinsatzes auf eine Zeitspanne von 6, 7 oder 8 Wochen festzulegen;

d) das Ausmaß des wöchentlichen Einsatzes der Jugendlichen auf 30 Stunden pro Woche festzulegen;

e) eine zeitliche Unterbrechung der freiwilligen Ferieneinsätze von maximal zwei Wochen während der Gesamtdauer des Einsatzes zu ermöglichen;

f) die Spesenvergütung der Jugendlichen auf 80,00 € netto pro Woche festzulegen; die Vorsteuer für die Nettospesenvergütung, welche die Freiwilligen von den Trägern erhalten, wird zweckgebunden und ist zu Lasten der Verwaltung; die Vorsteuer wird von denselben Trägern einbezahlt, welche die Verpflichtungen als Steuersubstitut übernehmen;

g) bei Überschreitung der zur Verfügung stehenden Stellen werden die Vorrangkriterien laut Art. 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2014, Nr. 16 angewandt. Zudem werden Jugendliche bevorzugt, welche noch nicht den freiwilligen Ferieneinsatz geleistet haben;

h) falls im Rahmen desselben Programms und desselben Einsatzbereiches weitere Mittel zur Verfügung stehen, kann die auf Abteilungsebene zuständige Führungskraft mit eigenem Dekret eine Aufstockung der Einsätze Freiwilliger genehmigen.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. November 2012, Nr. 19 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

 

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