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Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28
Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen

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1. Nach Absatz 8 des Artikels 9 der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 987 vom 14. November 2023 wird Absatz 8/bis eingefügt:

“8 bis. Beschränkt auf die Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen der Provinz Bozen, werden für die auf dem gesamten Staatsgebiet bestehenden Wettbewerbsklassen der Sekundarstufe ab dem Schuljahr 2024/2025 auf Antrag jene Bewerber und Bewerberinnen im Besitz des vorgesehenen gültigen Studientitel in die dritte Gruppe eingetragen, die bereits vorher für dieselbe Wettbewerbsklasse in der dritten Gruppe der Schulranglisten der Autonomen Provinz Bozen oder zweiten Gruppe der Ranglisten nur nach Titeln einer anderen Provinz (GPS) eingestuft waren. Ebenfalls eingetragen werden Personen im Besitz der 24 ECTS, die nach der vorherigen Regelung erworben wurden, im Besitz der gültigen Titel für den Zugang zum angestrebten Unterricht sind.

2. Absatz 12 des Artikels 9 der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 987 vom 14. November 2023 wird wie folgt ersetzt:

„12. Gemäß Artikel 12/bis, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, werden die Schulranglisten für die italienischsprachigen Schulen im Jahr 2024 vorzeitig wieder geöffnet und haben eine zweijährige Gültigkeit für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Anlage A des vorliegenden Beschlusses, können die Lehrpersonen die Eintragung in die Rangliste nach den vom zuständigen Landesdirektor oder Landesdirektorin festgelegten Verfahren beantragen“.