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Beschluss vom 16. Februar 2024, Nr. 55
Festlegung mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 der Höhe der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, und der vorgesehenen Einkommensgrenzen der Renten

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1. der monatliche Betrag der vom Art. 3 des Landesgesetzes 46/78, vorgesehenen finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose sind ab 1. Jänner 2024 wie folgt festgesetzt:

a) Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Gehörlose und monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden: 487,73 Euro,

b) Begleitungsgeld für Vollinvaliden: 531,76 Euro,

c) Begleitungsgeld für Vollblinde: 978,50 Euro,

d) Sonderzulage für Blinde mit restlichem Sehvermögen: 221,20 Euro,

e) Ergänzungszulage für Vollblinde: 136,56 Euro,

f) Ergänzungszulage für Blinde mit restlichem Sehvermögen: 97,55 Euro,

g) Kommunikationszulage für Gehörlose: 263,19 Euro,

2. die im Artikel 7 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, vorgesehenen Einkommensgrenzen werden für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

a) Einkommensgrenze für die Gewährung der Renten an Vollinvaliden, Voll- und Teilblinde und Gehörlose: 19.461,12 Euro,

b) Einkommensgrenze für die Gewährung der Rente an Teilinvaliden: 5.725,46 Euro,

3. die Einkommensgrenzen für die integrierte Rente nach Absatz 1 des Artikels 4 der Richtlinien genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2732 vom 29.7.2002, werden somit für das Jahr 2024 wie folgt neu festgelegt:

a) 9.555,65 Euro für den allein stehenden Antragsteller,

b) 16.502,98 Euro einschließlich des Einkommens des Ehepartners, für den Antragsteller, wenn verheiratet und nicht rechtlich und tatsächlich getrennt,

4. ab 1. Jänner 2024 wird die Erhöhung der Rente bis zum Erreichen des monatlichen Betrages von 735,05 Euro für dreizehn Monate gewährt,

5. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen, welche Anrecht auf die oben angeführten Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe ab dem 1. Januar 2024 ausbezahlt,

6. die monatlichen Beträge der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose betreffend das Jahr 2023 sind in der Höhe, wie im Dekret der Landesrätin für Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau Nr. 355/2023 festgesetzt, bestätigt, ohne dass ein Ausgleich aufgrund der ermittelten definitiven automatischen Angleichung der Renten für das Jahr 2023 vorzunehmen ist;

7. die finanzielle Abdeckung für die Mehrausgaben in Höhe von 1.484.535,00 € wird durch die Verfügbarkeit auf dem Kapitel U12021.0121 - U0003895 des Haushaltsvoranschlages des Jahres 2024 garantiert;

8. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da der Verwaltungsakt die Allgemeinheit betrifft.