1. Anspruch auf die Förderungen haben:
a) die Sozialgenossenschaften laut den Artikeln 3 und 9 des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung,
b) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, an denen sich mindestens 60 Prozent der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beteiligen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, wegen endgültiger Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaues entlassen worden sind,
c) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einen Betrieb übernehmen und die zu mindestens 60 Prozent aus Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen, welche mindestens ein Jahr für den zu übernehmenden Betrieb gearbeitet haben,
d) die genossenschaftlichen Körperschaften, die unternehmerische Tätigkeiten mit Innovationscharakter oder von besonderer sozialer Bedeutung ausüben,
e) die genossenschaftlichen Körperschaften, die unternehmerische Tätigkeiten ausüben, und zwar mit besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung von Frauen und Jugendlichen sowie der Weiterbildung, Umschulung und beruflichen Eingliederung von Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese Zielsetzungen müssen aus den statutarischen Vorgaben hervorgehen und in der Tätigkeit der Genossenschaft vorwiegenden Charakter haben. 60 Prozent der Mitglieder sowie des Personals der Genossenschaft müssen Frauen, Jugendliche oder Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein.
2. Die Förderungen können nur genossenschaftlichen Körperschaften gewährt werden, die im Landesgenossenschaftsregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben.
3. Die Genossenschaften laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Beihilfeanträge maximal bis zum Ende des fünften Finanzjahres ab ihrer Gründung bzw. Umwandlung in der für die Beanspruchung des Beitrags rechtmäßigen Genossenschaftsform einreichen.