(1) Die für die Führungskarriere und die Berufskarriere vorgesehenen und eventuell nicht zweckgebundenen Geldmittel laut Art. 7, Absätze 1a), 1b), 1c) und 1d) des 2. Teilvertrages
vom 23. Jänner 2020, fließen im jeweiligen Bezugsjahr in die für die Ergebniszulage vorgesehenen Fonds ein:
Die Verteilung der Restbeträge erfolgt auf Betriebsebene, laut der drei obgenannten Bereiche der Punkte a), b) und c), im Verhältnis der zum 31. Dezember des Bezugsjahres berechneten Anzahl der Vollzeiteinheiten in den jeweiligen Bereichen.
Den Gewerkschaftsorganisationen werden jährlich Informationen zur Höhe der Restbeträge sowie zu deren Aufteilung mitgeteilt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem 1. Jänner 2022 zur Anwendung.
(3) Die im Widerspruch zu diesem Artikel stehenden Bestimmungen der vorherigen Kollektivverträge werden aufgehoben.