1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt als Einmalzahlung oder in mehreren Raten, falls es sich um mehrjährige Beiträge handelt, zu den folgenden Bedingungen:
a) dem Auszahlungsantrag müssen die Rechnungen im XML-Format und in dem über das „Sistema di Interscambio“ (sdl) ungewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen in digitaler Form beizulegen, In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.
Die Rechnungen müssen an die geförderte Genossenschaft vergeben werden.
b) dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen beiliegen. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen, welche bestätigen, dass die Transaktion durchgeführt wurde. Falls die Überweisung ohne Erfolg ist, muss auch aus dieser Transaktion der Status „durchgeführt“ hervorgehen.
2. Die Auszahlungsanträge gemäß Art. 4 Abs. 1, Buchst. a), b), c) müssen beim zuständigen Amt, ausschließlich online durch den von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten Dienst eingereicht werden. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn den Antragstellern über das System, die entsprechende Eingangsbestätigung zukommt. Diese wird den Antragstellern unmittelbar nach Versenden des Antrages vom System durch PEC-Mail zugestellt. Falls das Ansuchen über Vermittler eingereicht wurde, werden alle Mitteilungen letzteren und auch den Antragstellern übermittelt. Der Zugang auf den E-Government-Service durch die Antragsteller oder ihre Vermittler erfolgt ausschließlich über die Einheitliche Digitale Identität (SPID – „servizio pubblico d'identità digitale“) oder die elektronische Identitätskarte.
3. Im Falle von Bildung von Anfangskapital oder Kapitalerhöhung wird der Beitrag nach erfolgter Einzahlung und nach Vorlage der Einzahlungsbestätigung ausgezahlt; bei Kapitalerhöhungen muss die Einzahlung nach der Antragstellung erfolgen.
4. Die Ausgabenbelege müssen bis Dezember des auf die Beitragsgewährung oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden. Verstreicht die genannte Frist erfolglos, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.
5. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag – auf der Grundlage des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes – von Amts wegen gekürzt bzw. neu festgesetzt.
6. Eventuelle Änderungen des zum Beitrag zugelassenen Maßnahmenprogramms müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens zuvor unverzüglich mitgeteilt werden.
7. Für die Maßnahmen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) wird der Beitrag in Jahresraten ausgezahlt. Im Falle von Leasing muss die Kaufoption ausgeübt werden, bei sonstigem Widerruf des Beitrags. Es gelten die Bestimmungen laut Absatz 4.
8. Bei unvollständigen Anträgen, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, kann der gewährte Beitrag nicht ausgezahlt werden und muss deshalb widerrufen werden. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.
9. Das zuständige Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann die tatsächliche Durchführung der geförderten Initiativen auch durch einen Lokalaugenschein feststellen.